Sexuelle Selbstbestimmung in den Fängen der Täter

Sexuelle Selbstbestimmung bedeutet, über den eigenen Körper und die eigene Sexualität selbst entscheiden zu dürfen. Sie schützt unsere Freiheit – nicht unsere Wünsche gegenüber anderen Menschen.

Wer sexuelle Selbstbestimmung als Recht auf Befriedigung eigener Bedürfnisse versteht, verdreht ihren eigentlichen Sinn. Denn kein Mensch hat einen Anspruch auf den Körper eines anderen Menschen oder darauf, seine sexuellen Neigungen auszuleben, wenn dadurch die Rechte oder die Unversehrtheit anderer verletzt werden. Voraussetzung jeder sexuellen Handlung ist der freiwillige und informierte Konsens aller Beteiligten.

Daraus folgt auch: Es gibt kein Recht auf Sex. Niemand hat einen Anspruch darauf, dass andere Menschen die eigenen sexuellen Bedürfnisse erfüllen. Sexuelle Selbstbestimmung schützt die Freiheit, selbst zu entscheiden – sie verpflichtet jedoch niemanden, die Wünsche anderer zu erfüllen.

Entsprechend gibt es auch kein Recht von Männern auf immer verfügbare Frauen oder Prostitution.

Aktueller Anlass für diese Gedanken ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Zwei pädophile Männer hatten sich gegen das Verbot des Besitzes kindlicher Sexpuppen gewandt und sich dabei unter anderem auf ihr Recht auf sexuelle Selbstbestimmung berufen. Das Gericht hat ihre Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen. Der Verkauf, Erwerb und Besitz solcher Puppen bleiben damit weiterhin strafbar.

In seiner Begründung stellt das Gericht klar, dass der Schutz von Kindern gegenüber den Interessen der Beschwerdeführer Vorrang hat. Wörtlich heißt es:

„Durch die Verbote sollen [zudem] die Objektifizierung und Sexualisierung von Kindern und damit zugleich verhindert werden, dass sexualisierte Handlungen an Kindern schleichend normalisiert werden und die Hemmschwelle für sexualisierte Übergriffe in der Folge allgemein, also nicht allein bei den (potenziellen) Nutzern der Puppen sinkt. Das Verbot soll der Entstehung beziehungsweise Verbreitung einer (vermeintlichen) gesellschaftlichen Akzeptanz der Sexualisierung von Kindern entgegenwirken und Kinder auch auf diesem Weg vor Übergriffen und in ihrer Würde schützen.“

Es ist erschreckend, dass wir darüber überhaupt sprechen müssen.

Das Urteil macht auch deutlich: Der Begriff der sexuellen Selbstbestimmung wird zunehmend so verwendet, als begründe er einen Anspruch darauf, jede sexuelle Neigung ausleben zu dürfen. Genau das bedeutet sexuelle Selbstbestimmung jedoch nicht.

Sie endet dort, wo die Rechte, die Würde oder die körperliche und sexuelle Selbstbestimmung anderer Menschen beginnen.

Oder anders gesagt: Sexuelle Selbstbestimmung ist ein Freiheitsrecht – kein Anspruchsrecht.

Quellen:

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2026/bvg26-038.html

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